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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.09.2013 - 3 K 158/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Kindergeldberechtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unter den Begriff der Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) fallen auch Unterhaltsleistungen i. S. des § 1612 BGB.
  2. Der Teil einer laufenden Unterhaltsrente, der quasi aus der Weiterleitung des Kindergeldes besteht, wird als laufender Barunterhalt nicht einbezogen, da der Zahlende insoweit nicht belastet ist.
  3. Laufende Zahlungen eines Elternteil auf rückständige Unterhaltsansprüche des Kindes sind nicht als Unterhaltsrente i. S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG anzusetzen.
 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2015; Aktenzeichen III R 57/13)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum von August bis November 2012 zusteht.

Die Tochter der Klägerin (A) bemühte sich nach dem Erreichen der Fachhochschulreife im Sommer 2012 weiter um einen Ausbildungsplatz. Sie bezog zum August 2012 eine eigene Wohnung und erhielt laufend Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergel-des. Die Tochter gab insoweit an, dass der Landkreis X, dort das Jobcenter X, ihr das „Kindergeld vorgestreckt” habe. Der Landkreis X machte mit Schreiben vom 28. August 2012 Erstattungsansprüche nach § 102 ff. SGB X geltend.

Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld zunächst mangels nachgewiesener Bewerbungsbemühungen ab. Im Einspruchsverfahren erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter der Klägerin mit anwaltlicher Hilfe aus einer Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt vom November 1999 und einer Urkunde zur Abänderung eines Unterhaltstitels vom Mai 2002 gegen ihren Vater Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit in Höhe von rund 16.000 € zzgl. Anwaltskosten etc. geltend gemacht hatte. Der Vater hatte daraufhin zur Ve...

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