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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.08.2009 - 16 K 87/09

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vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinnahmtes Entgelt bei Forderungsabtretung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
  2. Das Entgelt ist vereinnahmt, wenn es dem Unternehmer in der Weise zugeflossen ist, dass er wirtschaftlich darüber verfügen kann.
  3. Hat ein Rechtsanwalt aus einer von ihm gestellten Rechnung einen Rechnungsbetrag vereinnahmt, schuldet er aus diesem Entgelt die USt.
  4. Hat ein Rechtsanwalt die Forderung, die er eingezogen hat abgetreten, ist bei Abtretung mit Forderungsverkauf zwischen unechtem Factoring und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim unechten Factoring verbleibt der Abtretende Inhaber der Forderung mit der Folge, dass er das Entgelt im Zeitpunkt des Eingangs beim Factor vereinnahmt.
  5. Der Stpfl. kann sich die Erfassung in seiner Person nicht dadurch entziehen, dass er den Anspruch auf die Einnahme zivilrechtlich auf einen Dritten überträgt.
  6. Zur Vereinnahmung beim echten Factoring.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 13, 13a

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2010; Aktenzeichen V B 123/09)

BFH (Beschluss vom 20.10.2010; Aktenzeichen V B 123/09)

 

Tatbestand

Der Kläger war als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten.

Der Kläger war in den Jahren 2003 bis 2005 für den Landkreis P anwaltlich tätig. Mit Rechnung vom 12. April 2005 machte er gegen den Landkreis einen Honoraranspruch in Höhe von xxx € geltend. Am 23. Mai 2005 zahlte der Landkreis einen Teilbetrag in Höhe von xxx €. Weitere Zahlungen lehnte er unter Hinweis auf eine mit dem Kläger getroffene Honorarvereinbarung ab. Der vom Kläger erhobenen Klage auf Zahlung weiterer xxx € zuzüglich Zinsen gab das Landgericht durch U...

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