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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.03.1996 - I 89/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung auf den 01.01.1982

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen II R 48/96)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Voraussetzungen für eine Änderung der Artfeststellung eines Einheitswertbescheides nach § 173 Abgabenordnung (AO).

Die Kläger (Kl.) sind Eigentümer des Grundstücks … in …, auf dem sie in den Jahren 1980/1981 ein Wohnhaus errichtet haben. Mit Einheitswertbescheid auf den 1. Jan. 1982 vom 26. Nov. 1982 hat der Beklagte (Bekl.) für das Grundstück die Grundstücksart Zweifamilienhaus (ZFH) festgestellt und den Einheitswert auf 272.600 DM errechnet. Diese Artfeststellung erkannte der Bekl. später als falsch und erließ deshalb unter dem 2. Febr. 1988 unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einen Änderungsbescheid, in dem er nunmehr die Grundstücksart Einfamilienhaus (EFH) feststellte. Dieser Änderungsbescheid wurde wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 30. April 1991 aufgehoben. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren I 317/88 wird Bezug genommen. Daraufhin hat der Bekl. unter dem 11. Dez. 1991 einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erlassen und darin, wie zuvor beim aufgehobenen Bescheid vom 2. Febr. 1988, erneut die Grundstücksart EFH auf den 1. Jan. 1982 festgestellt. Dieser Bescheid enthält folgenden Hinweis: „Wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst am 01.01.1987 wirksam, über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für andere einheitswertabhängige Steuern entscheiden die für die Festsetzung dieser Steuern zuständigen Stellen”.

Auch gegen diesen z...

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