vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 30/15)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i. S. von § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Nichtabziehbarkeit nicht genutzter Verluste nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG.
- Als Erwerber i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
- Das reine gemeinschaftliche Halten der Beteiligung an einer Verlustgesellschaft reicht nicht aus, um gleichgerichtete Interessen anzunehmen. Das gilt auch für ein gemeinsames Interesse an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft.
- Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen liegt nur vor, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmenbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) ein beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann.
Normenkette
KStG § 8c Abs. 1 S. 3; EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d A1bs. 4 S. 5
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
BFH (Urteil vom 22.11.2016; Aktenzeichen I R 30/15)
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung von § 8c Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Jahr 2002 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages die ”Haltung und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere im …, und die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte“.
Gründungsgesellschafter der Klägerin waren S zu 2/3 und P zu 1/3.
In 2006 übertr...