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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.10.2011 - 15 K 10217/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von KG-Anteilen - Tarifvergünstigung - Gesamtplanrechtsprechung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Tarifvergünstigung gem. §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung oder Aufgabe eines MU-Anteils.
  2. Die Veräußerung eines MU-Anteils ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonder-BV gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit veräußert, sondern diese der Ges. weiterhin zur Nutzung überlässt.
  3. Zur Definition wesentlicher Betriebsgrundlagen.
  4. Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 16, 34 EStG kann über die durch die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH erfolgte einengende Auslegung nicht dadurch weiter eingeschränkt werden, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwestergesellschaften, an denen der veräußernde Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, mit in die Subsumtion einbezogen werden.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1; AO § 42

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen IV R 57/11)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Gewinn der Kläger im Streitjahr 1997 aus der Veräußerung von Kommanditanteilen der Tarifvergünstigung nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.

Die Kläger waren Anfang des Streitjahres 1997 Kommanditisten der Sch-GmbH & Co KG (Sch-KG) mit Sitz in B. Diese Gesellschaft war unter anderem auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung von automatischen optischen Inspektionssystemen für die Inspektion von Lötstellen auf Leiterplatten, verbunden mit elektronischen Komponenten („montierte LP”) tätig. Als Komplementärin fungierte die S-GmbH, deren Gesellschafter wiederum die Kläger waren. Im Jahr 1997 beabsichtigte der in I beheimatete O-Konzern, die geschäftl...

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