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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.09.2014 - 5 K 99/13

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 43/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung von Rechnungen; Überhöhter Steuerausweis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. Ferner muss dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugehen.
  2. Die Berichtigung der Rechnung muss dem Leistungsempfänger tatsächlich zugehen.
  3. Die Berichtigung bedarf der Schriftform, denn wenn der gesonderte Ausweis der Steuer nur in dieser Form erfolgen kann, so muss für die Aufhebung seiner Wirkung dasselbe gelten.
  4. Die Rechnungsberichtigung hat nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben.
 

Normenkette

UStG § 14c Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2016; Aktenzeichen XI R 43/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2012 wirksame Rechnungsberichtigungen vorgenommen hat.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen von Großbritannien aus. In den Jahren 2007 bis 2009 hat sie im Inland als Durchführungsgesellschaft im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Standflächen vermietet, die sie zuvor von den Veranstaltern der Messen bzw. Ausstellungen angemietet hatte. Die Klägerin hat diese Leistungen gegenüber 48 im Inland ansässigen Leistungsempfängern und einer in den Niederlanden ansässigen Firma erbracht. Abgerechnet wurden die Leistungen unter Ausweis der deutschen Umsatzsteuer.

Im Rahmen der Veranlagung der Umsatzsteuererklärung 2009 wurde im Jahr 2011 festgestellt,...

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