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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.08.2006 - 2 K 245/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 36 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 36 EStG sieht eine Anrechnung von GewSt gerade nicht vor.
  2. Die Regelung des § 35 EStG vermeidet die verfassungsrechtlich zweifelhaften, aber vom BVerfG im Ergebnis gebilligten Regelungen des früheren § 32c EStG, da sie auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung auf die Wirkungen von ESt und GewSt abstellt. Bezieher anderer Einkunftsarten werden nicht verfassungswidrig benachteiligt, da § 35 EStG die GewSt-Anrechnung bzw. -Ermäßigung lediglich typisierend vorsieht.
 

Normenkette

EStG §§ 35-36

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.11.2008; Aktenzeichen X R 55/06)

BFH (Beschluss vom 11.11.2008; Aktenzeichen X R 55/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Kläger Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer im Anrechnungswege geltend machen können.

Die Kläger sind im Streitjahr zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war an einer OHG beteiligt. Er erzielte aufgrund der Beteiligung einen im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ermittelten Gewinnanteil im Streitjahr in Höhe von ./. 123.719 DM.

Der Gewerbesteuermessbetrag für die OHG war dennoch – aufgrund von vorzunehmenden Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (Dauerschuldentgelte) – positiv. Der Anteil des Klägers an dem Gewerbesteuermessbetrag betrug 2.661,75 DM.

Der Beklagte setzte den Einkommensteuerbescheid 2001 mit 0 DM fest. Eine gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Klage wies der erkennende Senat mit Urteil vom 16.01.2004 (2 K 528/03) mangels Beschwer ab. Er führte zur Begründung aus, die Kläger befänden sich im falschen Verfahren, soweit sie sich gegen die mit der Steuerfestsetzung verbundene Anrechnungsverfügung wendeten.

Die Kläger be...

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