rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der
Eingliederungshilfe
Leitsatz (redaktionell)
Leistungen eines Unternehmers als Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe sind weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG noch unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit, wenn die Betreuten sie aus ihren Persönlichen Budget bezahlen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l; EGRL 112/2006 § 132 Abs. 1 Buchst. g
Streitjahr(e)
2020
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Leistungen des Klägers als Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe, die von den betreuten Personen über deren Persönliches Budget nach § 29 SGB IX honoriert werden, im Streitjahr 2020 nach § 4 Satz 1 Nr. 16 Buchst. l Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sind.
Der Kläger ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger und war im ersten Vierteljahr 2020 in dem Bereich der Eingliederungshilfe sozialpädagogischer Unterstützungsleistungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens tätig. Die zu betreuenden Personen beauftragten ihn und beglichen seine Honorarrechnungen aus ihren Persönlichen Budgets.
Der Kläger reichte trotz Erinnerung für das 1. Quartal 2020 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Der Beklagte erließ deshalb am xx. Juli 2020 einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für dieses Quartal auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Dabei berücksichtigte er 2.000 € als steuerfreie Umsätze, 7.000 € als steuerpflichtige Umsätze zum allgemeinen Steuersatz und abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von 60 €. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Gegen den Verwaltungsakt erhob der Kläger am xx. Juli 2020 Einspruch. Er habe im 1. Quartal zwei längere ...