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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.01.2005 - 13 K 555/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der Vermittlungsprovision für Lebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vermittelt ein Stpfl. den Abschluss einer Lebensversicherung und erhält er dafür eine Provision, so erbringt er eine sonstige Leistung, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Provision zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.
  2. Die weitere Verwendung der Provision schließt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen IX R 25/05)

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen IX R 25/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine für den Abschluss eines Versicherungsvertrages vereinnahmte Provision nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Am 28.08.1996 schloss der Kläger mit dem Versicherungskonzern G eine schriftliche Vereinbarung für eine Einmalvermittlung ab. Danach verpflichtete sich das Versicherungsunternehmen für den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung dem Kläger eine Vermittlungsprovision von 118.225 DM zu zahlen. Versicherungsnehmer des vermittelten Vertrages war der Bruder des Klägers. Versicherte Person war der Sohn seines Bruders. Nach Abschluss des Vertrages überwies der Konzern die Provision am 12.09.1996 auf das Konto des Klägers. Der Beklagte behandelte die Provision als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und setzte die Einkommensteuer 1996 mit Bescheid vom 17.04.2000 auf 463.522 DM fest. Den Einspruch wies es durch Bescheid vom 21.11.2000 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verminderung des zu versteuernden Einkommens um 118.225 DM. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ...

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