Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind
Leitsatz (redaktionell)
- An die Feststellung der Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB sind bei einem volljährigen, gesunden Kind strenge Voraussetzungen zu stellen.
- Ein Volljähriger, der sich nicht in Berufsausbildung befindet, ist zunächst für sich selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme der Eltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
- Aufwendungen für ein gesundes und volljähriges Kind können daher nur in Ausnahmefällen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd in Betracht kommen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1, § 33a Abs. 1 S. 1; BGB § 1602
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen an einen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eltern eines 1978 geborenen Sohnes, der vom 1. August 1998 bis zum 8. Dezember 1998 eine Berufsfachschule besuchte.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger für ihren Sohn neben dem Kinderfreibetrag auch einen Ausbildungsfreibetrag für die Monate August bis Dezember 1998 sowie den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für die Monate Januar bis Juli 1998 in Höhe von 7.0000 DM. Als Nachweis für die Unterhaltszahlungen fügten sie eine schriftliche Bestätigung ihres Sohnes vom 3. Januar 2000 (Bl. 7 der Einkommensteuerakte 1998) bei.
Durch Einkommensteuerbescheid vom 9. Februar 2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages von 1.750 DM sowie eines Kinderfreibetrages von 6.912 DM fest. Die Berücksichtigung der für die Monate Januar bis Juli geltend gemachten Unterhaltszahlungen lehnte er...