vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 25/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz in
§ 3 Nr. 11a EStG eingeführten Steuerbefreiung für ab dem 1.
März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
Leitsatz (redaktionell)
- Die mit dem Corona-SteuerhilfeG vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020, 1385) in § 3 Nr. 11a EStG eingeführte Steuerbefreiung ist rückwirkend, d.h. für ab dem 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.
- Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist (im Streitfall: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als Corona-Sonderzahlung aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG setzt u.a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringt. Aus den Gesamtumständen muss erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt wird, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 11; EStG § 3 Nr. 11a
Tatbestand
Streitig ist, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die seitens der Klägerin im Jahr 2020 ausgezahlten Sonderzahlungen anwendbar ist.
Die Klägerin betreibt mehrere Lebensmittelläden. In den Monaten April, Mai, Juni, Juli, November und Dezember...