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Niedersächsisches FG Urteil vom 24.06.1996 - I 10/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.02.1997; Aktenzeichen IV R 62/96)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 21. Oktober 1991 und der Einspruchsbescheid vom 10. Dezember 1991 werden abgeändert und die Einkommensteuer 1989 auf 8.788 DM festgesetzt.

Die Kosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe des an die Kläger zu erstattenden Betrages abwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Bildung einer Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger (Kl.) ist Landwirt. Er ermittelt seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 EStG. Er hat zum 01.01.1989 den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet. Die selbstbewirtschaftete Fläche betrug vor der Verpachtung 48,26 ha. Nicht verpachtet wurden 3,94 ha Ödland und 0,51 ha Wald. Im Zuge der Verpachtung wurde das lebende Inventar – 25 Kühe, 8 Rinder und 32 Kälber – veräußert. Der Veräußerungsgewinn betrug 70.159,74 DM. In Höhe von 80 % von 70.159,74 DM = 56.127,79 DM bildete er eine Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG. Diese Rücklage hat der Beklagte (Bekl.) nicht anerkannt. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, zu deren Begründung die Kl. ausführen:

Die Veräußerung des Viehbestandes sei eine Betriebsumstellung im Sinne des § 6 b Abs. 1 EStG. Die Verpachtung führe zu einer Änderung der agrarwirtschaftlichen Grundstruktur des Betriebes und zu einer wesentlichen Änderung der landwirtschaftlichen Betriebsorganisation. Eine Betriebsaufgabe sei nicht erklärt worden. Der Verkauf des gesamten Tierbestandes und die Verpacht...

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