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Niedersächsisches FG Urteil vom 24.04.2006 - 16 K 477/03

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Vorsteuer für die Zeit der Gründung eines Juweliergeschäfts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 14 UStG.
  2. Wer als Unternehmer anzusehen ist, bestimmt sich danach, wer im Außenverhältnis als solcher auftritt.
  3. Ohne Belege über eine nach außen hin in Erscheinung tretende unternehmerische Beteiligung kommt ein Vorsteuerabzug nicht infrage.
  4. Eigenbelege über Fahrt- und Verpflegungskosten müssen zeitnah erstellt werden. Ein nach Jahr und Tag erstellter Eigenbeleg entfaltet keine Gewähr mehr für seine inhaltliche Richtigkeit.
  5. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es auf die Absicht der Verwendung der Eingangsleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, §§ 14-15

 

Streitjahr(e)

1992, 1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.07.2007; Aktenzeichen V B 89/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die Klägerin Vorsteuern aus der Zeit der Gründung eines Goldschmiede- und Schmuckgeschäftes abziehen kann. 

Der Vater der Klägerin hatte in der Vergangenheit in der W. straße in W. ein Geschäft als Schmuckhändler geführt. Dieses wurde aus Altersgründen aufgegeben und stand leer. Während der Zeit des Bestehens des Geschäfts hatte die Klägerin dort eine Ausbildung absolviert.

Das Grundstück W. straße wurde vor 1992 von den Eltern schenkweise auf die Klägerin übertragen, die es wiederum auf ihren Ehemann übertrug. Geplant wurde von der Klägerin und ihrem Mann, den bisherigen Laden baulich umzugestalten, um darin ein neues Geschäft einzurichten. Im Jahre 1992 fanden Arbeiten an dem Gebäude statt; darüber hinaus wurden Planungen hinsichtlich der Geschäftseröffnung vorgenommen. Die Klägerin hat diesbezüglich einen Beratungsbericht...

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