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Niedersächsisches FG Urteil vom 24.02.2009 - 15 K 12151/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfamilienhaus – Arbeitszimmer im Dachgeschoss

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.
  2. Ein Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienwohnhaus ist in die häusliche Sphäre der zu eigenen Wohnzwecken im ersten OG genutzten ETW eingebunden, wenn der Raum als Nebenraum dem Sondereigentum der ETW zugeordnet ist.
  3. Der Umstand, dass das Arbeitszimmer im DG sich außerhalb der eigentlichen Wohnung befindet, steht seiner Zuordnung zum Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 WEG nicht entgegen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; WEG § 3 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.05.2010; Aktenzeichen VIII B 63/09)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen des Gesellschafters der Klägerin J für den Ausbau eines Zimmers im Dachgeschoss und dessen Nutzung für den Betrieb der Klägerin mit einem Betrag von 1.250 € im Streitjahr 2002 zu Sonderbetriebsausgaben für J führen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Ingenieurbüros für Kfz-Technik ist. Gesellschafter waren im Streitjahr D, J und R. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages vom xxx 1999 war jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft einzelvertretungsberechtigt. Der Beklagte führte die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr zunächst entsprechend den Angaben der Klägerin in ihrer Feststellungserklärung durch; der Bescheid vom xxx 2004 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die auch das Streitjahr umfasste. Dabei griff der Außenprüfer u. a. folgenden Sachverhalt auf:

J war im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte Eigen...

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