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Niedersächsisches FG Urteil vom 24.02.1999 - III 352/98 (veröffentlicht am 11.08.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung – Hochschule für Berufstätige – sind Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen VI R 86/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Aufwendungen für den Besuch der AKAD Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung – Hochschule für Berufstätige – als Verbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist ausgebildeter Sparkassen-Betriebswirt und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr als Teamleiter in der Firmenkreditabteilung eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für Seminar- und Prüfungsgebühren sowie Nebenkosten der AKAD-Hochschule in Höhe von 6.080 DM sowie insoweit entstandene Fahrtkosten von 869,40 DM, insgesamt 6.949,40 DM, geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17. April 1998 nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Ausbildungskosten mit 1.800 DM. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Bescheid vom 10. August 1998 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. April 1996 VI R 94/94, BStBl II 1996, S. 450, als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt: Die hier streitigen Aufwendungen seien als Werbungskosten zu qualifizieren, weil sie der Weiterbildung in einem von ihm bereits ausge...

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