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Niedersächsisches FG Urteil vom 24.01.1995 - I 457/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 01. Januar 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.1997; Aktenzeichen II R 15/95)

 

Tenor

Der Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1985 vom 15. Dezember 1989 und die Einspruchsentscheidung vom 11. September 1990 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Zulässigkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Jan. 1985.

Die Klägerin (Kl'in.) K. K. hat zusammen mit ihrem Ehemann W. K. und den beiden Söhnen, den Klägern (Kl.) M. K. geb. am 16.04.1968 und F. O. geb. am 10.05.1970, am 28. Sept. 1983 eine Vermögensteuererklärung auf den 1. Jan. 1983 abgegeben. Die Vermögensteuer wurde mit Bescheid vom 28. März 1984 auf 0 DM festgesetzt. Der Ehemann W. K. ist am 24.10.1985 verstorben. Auf den nächsten Hauptveranlagungsstichtag, den 1. Jan. 1986, haben die Kl. ebenfalls eine Vermögensteuererklärung abgegeben. Sie wurden mit Bescheid vom 19.06.1987 zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Die Vermögensteuer wurde auf 8.415 DM festgesetzt.

Kurze Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres 1989 stellte das Finanzamt (FA) fest, daß eine Neuveranlagung auf den 1. Jan. 1985 nicht durchgeführt worden war. Zum 31.12.1989 lief die Festsetzungsfrist ab. Ausreichende Frist, von den Kl. noch eine Vermögensteuererklärung anzufordern, stand nicht mehr zur Verfügung. Das FA schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 15. Dez. 1989 einen Vermögensteuerbeschei...

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