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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.11.2005 - 12 K 429/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für Gebäude-AfA bei Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sind bei Überführung von Gebäuden in das Privatvermögen die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden, sind für die Bemessung der AfA die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgebend.
  2. Die mit der Betriebsaufgabe verbundene Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen und die Überführung in das Privatvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang kann wegen fehlender steuerlicher Erfassung der stillen Reserven einer Anschaffung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gesetzesfassung 1986) nicht gleichgestellt werden. Die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dann Bemessungsgrundlage für die AfA.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 3, § 52 Abs. 20b S. 3

 

Streitjahr(e)

1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen IX R 6/06)

BFH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen IX R 6/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, ist aus einer Kommanditgesellschaft (KG) hervorgegangen, die Ende 1981 ihre operative Tätigkeit einstellte und seither nur noch vermögensverwaltend tätig war. Alleinige Geschäftsführerin der KG war eine Komplementär-GmbH. Durch Beschluss vom Dezember 1984 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Die Verwaltung von Grundbesitz wurde Gegenstand des Unternehmens. Zusätzlich zur GmbH wurden die Gesellschafter H. und L. zu Geschäftsführern bestellt. Die gewerbliche Tätigkeit wurde abgemeldet.

In der Bilanz der KG per 31. Dezember 1984 waren Gebäude im Gesamtwert von 1.036.608 DM aktiviert. Die Teilwerte der Gebäude wurden mit 6.391.556 DM ermittelt. Der Beklagte sah in Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Absatz 20 b EStG a. F. von der Nachversteuerung vorhandener negativer Kapitalkonten und...

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