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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.08.2001 - 5 K 115/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerberichtigung nach Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages durch den Konkursverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lehnt der Konkursverwalter die Erfüllung eines Kaufvertrages gem. § 17 KO ab, kommt der Vertrag nicht zum Erlöschen, sondern bleibt bestehen mit der Folge, dass keiner der Vertragspartner Erfüllung beanspruchen kann.

2. An die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche tritt eine einseitige Konkursforderung des Vertragspartners auf Schadensersatz.

3. Durch die Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages entsteht ein Abwicklungsverhältnis als Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses mit der Folge, dass der bisher gezahlte Kaufpreis (für eine Hotelanlage) als Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung anzusehen ist, in die sich die ursprüngliche Lieferung rückwirkend umgewandelt hat.

4. Hinsichtlich der Umsatzsteuerkorrektur bedeutet das, dass als negativer Umsatz lediglich der Differenzbetrag zwischen dem bisher versteuerten Umsatz und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt zu erfassen ist.

5. Ist keine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden und sind die Besteuerungsgrundlagen daher geschätzt worden, kommt eine Korrektur nicht in Betracht, da in einem Schätzungsbescheid Besteuerungsgrundlagen nicht isoliert angegriffen werden können.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1-2; KO § 17

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen V R 20/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb seit 1982 eine Hotelanlage. Mit Vertrag vom 03.12.1987 verkaufte sie mit Wirkung ab 01.08.1988 die Hotelanlage an die C-Hotel Wolfshagen Betriebsgesellschaft in H GmbH & Co. KG (C-Hotel) zum Preis von 6.400.000 DM zuzüglich 896.000 DM Umsatzsteuer = 7.296.000 DM. Mit Vertrag vom 14.04.1988 verpachtete die C-Hotel die Hotelanlage an di...

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