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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.04.2013 - 15 K 401/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Auf das Vorliegen oder fehlender Absicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden.
  2. Zu den Voraussetzungen für den Abzug von WK bei einem Vermietungsobjekt, das längere Zeit leer stand.
  3. Werden nach Entmietung eines MFH die bisher vorhandenen Wohnungen zu neuen, größeren Wohnungen zusammengelegt und steht das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang leer, so kann eine Einkunftserzielungsabsicht nicht bejaht werden.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 46/13)

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 46/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vermietungsabsicht des Klägers als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung trotz langjährigen Leerstands eines vom Kläger 1995 erworbenen Mehrfamilienhauses. Gegenstand des Verfahrens sind die nach einer Betriebsprüfung unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch den Beklagten geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2007, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus mehreren Vermietungsobjekten. Einnahmen aus der Veräußerung von Immobilien hat der Kläger noch nicht erzielt. Den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden lagen für die Streitjahre folgende Gesamtbeträge der Einkünfte (GdE) des Klägers – ohne Abzug der im Streit stehenden...

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