Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 23.04.2013 - 15 K 401/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Auf das Vorliegen oder fehlender Absicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden.
  2. Zu den Voraussetzungen für den Abzug von WK bei einem Vermietungsobjekt, das längere Zeit leer stand.
  3. Werden nach Entmietung eines MFH die bisher vorhandenen Wohnungen zu neuen, größeren Wohnungen zusammengelegt und steht das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang leer, so kann eine Einkunftserzielungsabsicht nicht bejaht werden.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 46/13)

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 46/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vermietungsabsicht des Klägers als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung trotz langjährigen Leerstands eines vom Kläger 1995 erworbenen Mehrfamilienhauses. Gegenstand des Verfahrens sind die nach einer Betriebsprüfung unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch den Beklagten geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2007, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus mehreren Vermietungsobjekten. Einnahmen aus der Veräußerung von Immobilien hat der Kläger noch nicht erzielt. Den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden lagen für die Streitjahre folgende Gesamtbeträge der Einkünfte (GdE) des Klägers – ohne Abzug der im Streit stehenden Werbungskosten – und folgende zu versteuernde Einkommen (zvE) der Kläger zugrunde: …

Mit Grundstückskaufvertrag samt Auflassung vom … 1995 hatte der Kläger das lastenfreie Alleineigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts A eingetragene Flurstück … erworben und den Besitz an dem Grundstück sogleich übernommen. Der Kaufpreis hatte … betragen. Der Kläger hatte zur langfristigen Finanzierung des Erwerbs zwei Darlehen bei der Sparkasse A aufgenommen.

Das unter der Postanschrift … belegene Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus und einer Garage bebaut.

Die im Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Wohnungsmietverhältnisse gingen kraft Gesetzes auf den Kläger über. Das Haus war dringend sanierungsbedürftig. Der Kläger wirkte aktiv auf die Beendigung aller Mietverhältnisse hin, um eine Komplettsanierung des Hauses zu ermöglichen. Die Mietverhältnisse endeten überwiegend bereits 1996. Der überwiegende Teil der Mieter kündigte von sich aus, um bereits sanierte Wohnungen in der Nachbarschaft zu beziehen. Der Kläger vermietete die frei werdenden Wohnungen zunächst nicht wieder. Ab dem Jahr 2000 stand das Haus vollständig leer.

Für 1999 machten die Kläger Aufwendungen des Klägers in Höhe von … für die Entkernung des Hauses als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung geltend. Für 2002 und 2003 machten die Kläger neben den jährlich anfallenden Zinsen, Abschreibungen und Versicherungsbeiträgen Aufwendungen in 2002 für die Absicherung des Grundstücks jeweils als Werbungskosten des Klägers bei dem Grundstück geltend.

Die Kläger erklärten für 1995 positive Einkünfte und für die Veranlagungszeiträume ab 1996 Verluste aus dem Objekt. Für die Jahre 1996 bis 2001 erkannte der Beklagte die Verluste an; die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig.

Auch für die Streitjahre erklärten die Kläger Verluste des Klägers aus dem Wohnhaus in A. Mit Ausnahme einer für 2002 erklärten Garagenmiete erklärten sie für den gesamten Streitzeitraum keine Einnahmen des Klägers aus dem Objekt. Die Einkommensteuererklärung für 2002 hatten die Kläger Ende 2004 abgegeben, diejenige für 2003 im Juni 2005. Die für die Streitjahre für das Grundstück geltend gemachten Verluste des Klägers aus Vermietung und Verpachtung betrugen: …

Der Beklagte erließ Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006, die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Darin wurden die geltend gemachten Verluste aus dem Wohnhaus berücksichtigt.

In der Zeit vom … führte der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 durch, bei der auch die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuer geprüft wurden. Aus Anlass der Prüfung traf der Prüfer auch Feststellungen zu den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, angesichts des langen Leerstandes des Hauses und der fehlenden Bemühungen des Klägers um eine Sanierung des Gebäudes sei dem Kläger für die Jahre ab 2002 die Einkünfteerzielungsabsicht abzusprechen. Wegen der Feststellungen der Betriebsprüfung im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung verwiesen.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ geä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
FG Düsseldorf: Einkunftserzielungsabsicht bei unüberschaubarer Dauer einer Sanierung
Fassade Sanierung Haus Gerüst Handwerker
Bild: Pixabay

Das FG Düsseldorf hat zur Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand eines Mietobjekts und einer Renovierung über den Zeitraum von mehr als 10 Jahren entschieden.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BFH IX R 46/13 (NV)
BFH IX R 46/13 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung von leerstehenden Wohnungen; Neubau von Wohnungen  Leitsatz (NV) 1. Eine beendete Vermietung von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus entfaltet keine Indizwirkung ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren