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Niedersächsisches FG Urteil vom 22.07.2014 - 4 K 150/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbescheid: Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Nichterfüllung eines Benennungsverlangens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt unmittelbar auch für andere Steuergesetze.
  2. Zu den Voraussetzungen eines Benennungsverlangens nach § 160 AO.
 

Normenkette

AO §§ 160, 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen III R 28/14)

 

Tatbestand

Streitig sind Gewinnänderungen aufgrund einer Außenprüfung.

Der Kläger erzielt aus einem Schrotthandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er für die Streitjahre 2006 und 2007 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Die Steuererklärungen gab er jeweils in dem auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr ab.

Am … 2010 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 2005 bis 2009 und Umsatzsteuer 2006 bis 2009 ein, weil aufgrund von Kontrollmaterial Anlass zu der Annahme bestand, dass der Kläger seine Gewinne und Umsatzerlöse nicht in voller Höhe erklärt hatte. Wegen des Inhalts des Kontrollmaterials im Einzelnen wird auf Blatt 39 bis 191 Band II der Ermittlungsakten Bezug genommen.

Im Jahr 2011 führte das FA bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass für die in den Gewinnermittlungen der Streitjahre als Betriebsausgaben erfassten Wareneinkäufe keine Belege vorhanden waren. Nach einem Telefonvermerk des Prüfers forderte er die seinerzeitige steuerliche Beraterin des Klägers unter ausdrücklichem Hinweis auf § 160 der Abgabenordnung (AO) dazu auf, die Empfänger der e...

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