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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.10.1999 - 11 K 101/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung bei Betriebsübernahme

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Haftung nach § 75 AO setzt den Erwerb eines Unternehmens im Ganzen voraus, d.h. den Übergang der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann.
  2. Wird ein wesentlicher Teil der im Anlagevermögen des Unternehmens gehaltenen Maschinen nicht übernommen, liegt keine Übernahme des Unternehmens im Ganzen vor, weil wesentliche Teile der Betriebsgrundlagen nicht übergehen.
  3. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen im Ganzen übertragen worden ist, sind Vorgänge, die in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übergabe stehen, zu berücksichtigen, auch wenn sie zeitlich vor der Übergabe liegen.
 

Normenkette

AO § 75

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen VII R 11/01)

 

Tatbestand

Verfahrensgegenstand sind der Haftungsbescheid des Beklagten (Finanzamt – FA -) vom 14. Juni 1995 (Bl. 19-24 Gerichtsakte) und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 23. Januar 1997 (Bl. 25-30 Gerichtsakte).

Streitig ist, ob das FA die Klägerin zu Recht als Betriebsübernehmerin für Steuerschulden der…in Haftung genommen hat.

Frau…betrieb ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, das auch Tiefbauarbeiten ausführte. Wegen erheblicher Steuerrückstände untersagte der Landkreis…mit Verfügung vom 15. Juni 1994 (Bl. 76-81 Gerichtsakte) die Ausübung des Gewerbes. Frau…hatte auch erhebliche Darlehensverbindlichkeiten, denen nicht in entsprechendem Umfang Vermögensgegenstände gegenüber standen. Dennoch bezeichnete sie in einem Ant...

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      (1) 1Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für ...

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