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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.06.1996 - IX 44/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Supervisionskurs als Werbungskosten. Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 17. März 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1894 wird geändert und die Einkommensteuer auf 20.384 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 75 v.H., die Kläger zu 25 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für bestimmte Fachbücher und für einen Supervisionskurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin bezieht als Hauptschullehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Streitjahres kürzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Werbungskosten der Klägerin um die Aufwendungen für bestimmte Fachbücher und Zeitschriften, da die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht erkennbar war. Die Kürzung betrug insgesamt 230,60 DM. Die betroffenen Bücher hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30. Mai 1994 (Bl. 8/9 der FG-Akte) im einzelnen dargestellt.

Darüber hinaus erkannte das FA Aufwendungen in Höhe von 272 DM nicht als Werbungskosten an. Dabei handelte es sich um die Kursgebühr und Fahrtkosten für die Teilnahme an einer Supervision. Dazu legt die Klägerin eine Bescheinigung des Kursleiters vom 28. Dezember 1995 (Bl. 20/21 der FG-Akte) vor, in der ihr bescheinigt wird, daß sie von Januar 1991 bis Februar 1992 an einer Gruppen-Supervision teilgenommen hat. Die Gruppe habe aus ...

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