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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.03.2002 - 5 K 189/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Selbständigkeit (des Leistenden) als Merkmal der unternehmerischen Tätigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wer tatsächlich Leistender und Leistungsempfänger ist, ergibt sich im Allgemeinen aus den dem Umsatz zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (zivilrechtliche Rechtsbeziehungen). Es gibt keinen Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers.
  2. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt.
  3. Berechtigtes Handeln in oder unter fremdem Namen ist dem Namensträger und nicht dem Handelnden zurechnen. Zivilrechtlich sind die §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden.

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 164

Streitjahr(e)

1990

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen V R 22/02)

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen V R 22/02)

Tatbestand

Die Klägerin ist selbständig tätig und betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Einen Teil der Fahrzeuge, mit denen sie Handel trieb, erwarb sie von der Firma Merc. in Hamburg.

Frau J. hat am 23. Februar 1989 unter ihrem Namen ein Gewerbe „Einzelhandel mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Warenarten” angemeldet. Die von ihr unter dem 23.02.1990 beantragte Handelsregistereintragung der Firma „J. Merc.” ist vom zuständigen Registergericht zurückgewiesen worden. Mit Vertrag vom 22. Februar 1989 mietete Frau J. von der Firma P. Office zum 1. März 1989 einen Büroraum für die Firma Merc. unter der Anschrift G-wall in H. Am 1. Juli 1989 wurde der Vertrag in einen Servicevertrag für eine Domiziladresse umgewandelt. Der Vertrag sah folgende Leistungen vor: „Entgegennahme von Anrufen unter eigener Durchrufnu...

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