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Niedersächsisches FG Urteil vom 20.11.2001 - 6 K 81/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weder Einlage des Anteils einer Gebietskörperschaft an einer gewinnstarken Stadtwerke-GmbH in den von ihr betriebenen verlustträchtigen Regiebetrieb noch spätere Einbringung eines weiteren Verlustbetriebes in die GmbH stellt Gestaltungsmissbrauch dar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Daseinsvorsorge einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform privatrechtlicher Kapitalgesellschaften wird als zulässige Handlungsform angesehen. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft und Einbringung von Betrieben gewerblicher Art zur Erfüllung derartiger Aufgaben stellt daher grds. eine rechtlich angemessene Gestaltung dar.

2. Missbräuchlich ist eine Gestaltung nur dann, wenn die Zusammenfassung zum Ausgleich von Verlusten und Gewinnen führt und eine Zusammenfassung nicht in der Organisationsform der Betriebe gewerblicher Art erfolgen dürfte.

3. Werden zwei Betriebe gewerblicher Art (hier: Parkhaus und Bäder) zusammengefasst, die beide Verluste erzielen, so wäre die Zusammenlegung steuerrechtlich zulässig.

4. Wird der verlustträchtige Regiebetrieb „Parkhaus” der Gebietskörperschaft in eine GmbH umgewandelt, so stellt weder die Einlage des Anteils an einer gewinnstarken Stadtwerke-GmbH noch die spätere Einbringung eines weiteren Verlustbetriebes in die GmbH einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar.

 

Normenkette

AO § 42; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8b Abs. 7 S. 1, § 8

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Eingliederung des städtischen Bäderbetriebes in die Klägerin einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Die Klägerin ist durch notarielle Urkunde vom 09.03.1993 mittels Umwandlung des Regiebetriebes „Parkhaus” der Stadt X in eine GmbH errichtet worden. Unternehmensgegenstand...

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