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Niedersächsisches FG Urteil vom 20.07.2021 - 12 K 226/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Kindergeldgewährung für verheiratete Kinder mit Behinderung und zum Antrag eines Mitglieds einer Sozietät auf Terminsverlegung in letzter Minute

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens eines Kindes mit Behinderung ist der Kindergeldberechtigte für den Abzug einkommensmindernder Positionen feststellungsbelastet.

 

Normenkette

GG Art. 101, 103; FGO §§ 96, 115 Abs. 2 Nr. 3, §§ 124, 128; ZPO §§ 42, 46, 51, 227

 

Streitjahr(e)

2020

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.01.2022; Aktenzeichen III B 108/21)

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Monat November 2020.

Die Tochter des Klägers ist 1997 geboren. Sie ist ausweislich des unbefristeten Schwerbehindertenausweises zu 50% schwerbehindert.

Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit ist die Tochter nicht in der Lage, ab 2018 bis „noch unklar“ eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.

Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid Kindergeld ab XX.XX.2018 fest und führte in den Erläuterungen aus, dass das Kind aufgrund der Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.

Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit vom XX.XX.2020 ist das Kind in der Lage, ab dem XX.XX.2018 bis „noch unklar“ eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.

Am X. Januar 2020 erklärte die Tochter, dass sie ihren Lebensunterhalt von ihren Eltern bekomme.

Im XX.2020 heiratet...

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