Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind
Leitsatz (redaktionell)
Ein volljähriges behindertes Kind, das nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitslos wird, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und Arbeitslosenhilfe bezieht, kann dennoch behinderungsbedingt außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Kind den schwersten Grad der Behinderung aufweist, den das Schwerbehindertengesetz vorsieht und im Schwerbehindertenausweis zudem noch die Merkmale aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (Hilflos) und B (ständige Begleitung notwendig) eingetragen sind und das Kind außerdem ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Der am .....1978 geborene Sohn S. des Klägers ist seit 1982 aufgrund einer Muskelerkrankung behindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100%; in seinem Schwerbehindertenausweis sind u.a. die Merkmale G, aG und H eingetragen. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen und bedarf ständiger Begleitung. Nach seiner Berufsausbildung hat er die Fachoberschule für Verwaltung und Rechtspflege in B. besucht. Er hat die Fachhochschulreife durch Abschlusszeugnis vom 05.07.2000 erlangt (Durchschnittsnote 2,5). Seit diesem Zeitpunkt ist S. arbeitslos gemeldet. Der Bekl. hob die Kindergeldfestsetzung für S. ab August 2000 auf. Am 16.05.2001 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für seinen Sohn. Zur Begründung trug er vor, dass es aufgrund der Schwerstbehinderung von S. schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Von der gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von jährlich 8.000 DM könne sich sein So...