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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.06.2013 - 2 K 71/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug für Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
  2. Gemeinsame Voraussetzung für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen ist, dass diese an die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgezählten Unternehmen, Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträger oder Anbieter geleistet werden.
  3. Beiträge an eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung sind nicht wie Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b, Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen X B 142/13)

BFH (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen X B 142/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die S als Sonderausgaben.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger zahlte im Streitjahr insgesamt Beträge von … € an die S, einen eingetragenen Verein. Bei der S handelt es sich um eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), welche ihre Mitglieder für den Krankheitsfall absichert.

Nach den Angaben aus dem Internetauftritt der S habe diese den traditionellen Gedanken der berufsständischen Unterstützungskassen aufgenommen und fortentwickelt. Die S sei die erste Einrichtung ihrer Art in Deutschland, die nicht berufsständisch gebunden sei. Charakteristisch sei dabei, dass ein Rechtsanspruch auf bestimmte in einem Katalog definierte Leistungen verzichtet werde. Vielmehr würden zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse eines jeden Mitglieds und zur weitgehenden Möglichkeit zur Entscheidungs- und Therapiefreiheit Z...

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