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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.11.2022 - 3 K 175/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung des besonderen Anwaltspostfaches

 

Leitsatz (redaktionell)

Rechtsanwälte, die sich mit Steuerberatern zu einer Steuerberatungsgesellschft mbH zusammengeschlossen haben, unterlagen bereits am dem 1. Januar 2022 der Nutzungspflicht hinsichtlich ihres bestehenden besonderen Anwaltspostfaches (beA).

 

Normenkette

BRAO §§ 31a, 31b; FGO § § 52a, 52d, § 52d Sätze 1-2, §§ 56, 56 Abs. 1, §§ 76, 76 Abs. 2; VwGO § 55d S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist (vorrangig), ob die Klage ordnungsgemäß erhoben worden und damit zulässig ist. In der Sache begehrt die Klägerin die Änderung eines auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Umsatzsteuerbescheides.

Die Klägerin gab ihre Steuererklärungen für das Streitjahr (2019) zunächst nicht ab. Deshalb schätzte das FA mit Bescheid vom 11. März 2022 u.a. die festzusetzende Umsatzsteuer nach § 162 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 167.977,70 €. Da die Klägerin ihre Einsprüche gegen die Schätzbescheide nicht begründete, wies das FA die Einsprüche mit Einspruchsbescheid vom Freitag, den 10. Juni 2022 als unbegründet zurück. Der Einspruchsbescheid ging der steuerlichen Beraterin der Klägerin, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, am 14. Juni 2022 zu.

Die Klägerin beauftragte die Steuerberatungsgesellschaft mit einer Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019. Der Rechtsanwalt A, der nicht zugleich auch als Steuerberater zugelassen ist, erhob als einer der Gesellschafter-Geschäftsführer der „B Steuerberatungsgesellschaft mbH“ mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid. Die Klageschrift unterzeichnete der Rechtsanwalt und übermittelte die Klageschrift am gleichen Tag per Telefax an das Gericht.

Nach der Erfassung der Klageschrift in der EDV des Gerichts und Anlage einer Gerichtsakte fertigte ...

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