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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.03.2004 - 11 K 38/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenhängendes Arbeitsverhältnis bei Besatzungsmitgliedern von Handelsschiffen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 41a Abs. 4 EStG ist eine Subventionsnorm zur Förderung der Seeschifffahrt. Derartige Normen sind entsprechend ihrem Begünstigungszweck restriktiv auszulegen.
  2. Die Norm ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, der systematischen Stellung im Lohnsteuerrecht und ihrer Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass sich die entsprechenden Arbeitnehmer in einem aktiven Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen befinden müssen.
  3. Zum Begriff des zusammenhängenden Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 41a Abs. 4 EStG.
 

Normenkette

EStG § 41a Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für Lohnsteuer, die sie von ihren Arbeitnehmern einbehalten und nach § 41 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht angemeldet und abgeführt hat, nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Haftung herangezogen werden kann.

Die Klägerin betreibt das Seeschiff MS "M” unter deutscher Flagge in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Ihr Komplementär M ist nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Bereederung des Schiffes beauftragt. Neben seiner Beteiligung an der Klägerin ist M. auch Komplementär der MS "D” M KG (KG), die ebenfalls ein entsprechendes Schiff unter deutscher Flagge unterhält.

Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch den Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 30. September 2001 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin für die von ihr beschäftigten Seeleute bei der Abführung der Lohnsteuer den Kürzungsbetrag nach § 41 a Abs. 4 EStG in Anspruch genommen hatte. Die vorgelegten Heuerscheine wiesen die Klägerin als Arbeitgeberin der Seeleute aus. Nach den vorgelegten Dokumenten waren teilweise befri...

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