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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.02.2015 - 9 K 260/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung betriebliche/gesellschaftsrechtliche Veranlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anordnung einer Zwangsverwaltung führt nicht dazu, dass die danach erzielten Mieterträge vom Zwangsverwalter zu versteuern sind, auch wenn sie diesem oder einem Vollstreckungsgläubiger zufließen. Die Einkünfte erzielt weiterhin derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag/Pachtvertrag ist.
  2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert an einer derartigen Zuordnung nichts.
  3. Die Frage, ob die durch einen Zwangsverwalter veranlasste Weiterleitung der an Grundpfandgläubiger ausgekehrten Beträge betrieblich veranlasst war, beurteilt sich danach, ob die Abtretung der Grundschulden aus betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen erfolgt ist.
  4. Die Rechtsfrage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechts für fremde Verbindlichkeiten bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, kann dahinstehen, wenn feststeht, dass die Abtretung der Grundschulden nicht betrieblich veranlasst war.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen IV R 22/15)

BFH (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen IV R 22/15)

 

Tatbestand

Streitig sind die Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück, die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus einer zugunsten eines Konzernunternehmens gestellten Sicherheit (Grundschuld) und die steuerliche Behandlung von durch einen Zwangsverwalter dieser Immobilie vereinnahmten und an den Grundschuldgläubiger weitergeleiteten Mieten und Zinsen.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Unternehmen, das die Vermietung...

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