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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.02.2013 - 3 K 409/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für Prozesse, die das Umgangsrecht mit dem Kind, die Höhe des Trennungsunterhalts und die Hausratverteilung zum Gegenstand haben, sind als agB in Abzug zu bringen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Im Zusammenhang mit ihrem noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren führte die Klägerin mit ihrem getrennt lebenden Ehemann verschiedene Prozesse. Unter anderem ging es um das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind, den Trennungsunterhalt, den Zugewinnausgleich und die Aufteilung des Hausrats. Die mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwälte stellten der Klägerin folgende Beträge in Rechnung:

Rechnungsdatum

Rechnungsbetrag

Gegenstand des Prozesses

13.10.2010

238,- €

Hausrat

14.10.2010

1.435,26 €

Trennungsunterhalt

14.10.2010

2.207,09 €

Scheidung

16.12.2010

566,14 €

Umgangsrecht Kind

Die Klägerin hat alle vier Rechnungen am 17. Dezember 2010 bezahlt. Über eine Rechtsschutzversicherung verfügt die Klägerin nicht. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin zunächst Krankheitskosten in Höhe von 199,- € und Prozesskosten in Höhe von 6.569,- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Prozesskosten umfassten zusätzlich die Kosten für das Verfahren den Zugewinnausgleich betreffend in Höhe von 2.122,60 €, die die Rechtsanwälte allerdings erst im 2011 abgerechnet haben.

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16. August 2012 lediglich außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.406,- €, von denen er die zumutbare Belastung in Höhe von 795,- € in Abzug brachte. Damit wirkten sich 1.611,- € steuermindernd aus....

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