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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.02.2008 - 4 K 1/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Tätigkeit an verschiedenen Stellen eines abgegrenzten Hafengebiets

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen.
  2. Ist ein Stpfl. in einem eng begrenzten und überschaubaren Teil eines Hafengebiets tätig geworden, so übt er dort – selbst wenn keine regelmäßige Arbeitsstelle vorhanden ist – eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, bei der ihm Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zustehen.
  3. Von der Drei-Monats-Frist werden alle längerfristigen Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf erfasst, in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen VI R 35/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein an verschiedenen Stellen des Hafengebiets in A eingesetzter Hafenarbeiter eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Hafenarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit 1997 beim Hafenbetriebsverein in A (Betriebsverein) angestellt, der seine Bediensteten an Firmen im Hafengebiet ausleiht. Die Ausleihung an die verschiedenen Firmen erfolgt kurzfristig entsprechend dem jeweiligen Bedarf.

Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für 206 Tage Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit à 6 EUR täglich, insgesamt also 1.236 EUR, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbst...

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