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Niedersächsisches FG Urteil vom 18.01.2018 - 14 K 5/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für die Künstlerabzugsteuer nach § 50a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 50a Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung ist europarechtskonform; Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Vergütungsgläubiger mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist; eine Schätzung von Aufwendungen des Vergütungsgläubigers im Haftungsbescheid gemäß § 73g EStDV kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 50a; EStDV § 73g

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte die Klägerin für „Künstlerabzugsteuer” nach § 50a EStG auf der sog. 2. Stufe in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X. Sie betrieb im Streitzeitraum 1994 eine Konzertdirektion und war selbst nicht künstlerisch tätig. Ihre Tätigkeit bestand u.a. darin, für im Inland durchgeführte kulturelle Veranstaltungen Künstler zur Verfügung zu stellen. Hierzu verpflichtete sie inländische und ausländische Künstler bzw. Künstlergruppen, die bei den von ihr organisierten Aufführungen mitwirken. Die Klägerin schloss für jede Veranstaltung zum einen mit dem inländischen Veranstalter, oft städtische Kulturvereine, einen Werkvertrag, in dem die Vergütung vereinbart war, die die Klägerin vom Veranstalter erhielt (sog. 1. Stufe), sowie einen weiteren Vertrag mit den Künstlerensembles, in dem u.a. das Honorar vereinbart war, das die Künstler erhielten (sog. 2. Stufe). Für die Realisierung der Projekte bediente sie sich ferner verschiedener Dienstleistungserbringer.

Im Streitjahr 1994 fanden nach Mitteilungen der veranstaltenden Städte verschiedene Veranstaltungen der Klägerin mit folgenden von den Städten hierfür geleisteten Zahlungen statt:

In A

…..

xxxx

16.065,00

…..

xxxx

...

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