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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.09.2015 - 1 K 147/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Feststellung von Grundstückswerten im Vergleichswertverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein- und Zweifamilienhäuser sind auch für Zwecke der ErbSt grds. im Vergleichswertverfahren zu bewerten.
  2. Anstelle von Preisen für Vergleichgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insb. Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden.
  3. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 BewG gesondert zu berücksichtigen.
  4. Liegt kein Vergleichswert vor, ist das Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten.
  5. Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.
 

Normenkette

BewG §§ 183, 198

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Grundstückswert zutreffend angesetzt hat.

Der Grundbesitz … in Z ging am…Juli 2010 im Wege der Erbfolge auf die Erbengemeinschaft Y bestehend aus der Klägerin und der Beigeladenen zu je ½ über.

Ausweislich der Einheitswertakte ist das Grundstück mit einem … errichteten Zweifamilienhaus … bebaut. ...

Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene reichten je eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein. Die Beigeladene erklärte, es sei fraglich, ob auf dem freien Immobilienmarkt ein Preis von 180 €/qm laut Bodenrichtwertkatalog für das Objekt erzielt werden könne, auch weil die Gesamtgröße des Grundstücks XXX qm betrage. Die Schäden an dem Objekt seien erheblich, so dass ein Verkauf oder eine Vermietung nicht realisierbar sei. In einigen Bereichen herrsche dringend erforderlicher und umfangreicher Sanierungsbedarf … . Sie schätze die Aufwendungen zur Beseitigung von Baumänge...

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