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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.08.2005 - 2 K 120/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld ohne Erneuerung des Bewerberangebots für „arbeitssuchendes” Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitssuchend ist ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 SGB III).

2. Die Meldung als „Arbeitssuchender” endet nicht nach drei Monaten, wenn kein neues sog. „Bewerberangebot” erfolgt. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III richtet sich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur und führt nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitssuchend anzusehen ist.

3. Auch ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlangt, steht dessen Bemühungen noch zur Verfügung.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III §§ 15, 38 Abs. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen III R 10/06)

BFH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen III R 10/06)

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum ab August 2004.

Die Tochter der Klägerin befand sich bis Juli 2004 in der schulischen Ausbildung der Berufsfach- und Fachschule X. Noch vor Ablauf der Schulausbildung meldete sich die Tochter am 11. März 2004 bei der Beklagten „arbeitssuchend”. Im Oktober 2004 vollendete die Tochter das 21. Lebensjahr.

Die Familienkasse teilte der Klägerin im November 2004 mit, dass Kindergeld evtl. zu Unrecht gezahlt worden sei, da die Tochter ihr Bewerberangebot ab August 2004 nicht erneuert habe. Die Tochter meldete sich daraufhin sofort arbeitslos.

Die Familienkasse hob gleichwohl für die Zeit nach der Schulausbildung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, für den Anspruch auf Kindergeld sei es ausreichend, wenn sich das Ki...

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