Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 17.05.2022 - 13 K 254/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum VA-Charakter der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.02.2025; Aktenzeichen IV R 17/22)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Änderungsmöglichkeit von Feststellungsbescheiden.

Der Kläger betrieb bis zum Jahr 2009 ein Einzelunternehmen als sozialpädagogischer Betreuer auf Honorarbasis. In 2009 gründete er zusammen mit Herrn X die X und Y GbR (im Folgenden: GbR), an der der Kläger zu 60,5% beteiligt war. Die Tätigkeit der GbR umfasste ebenfalls die Betreuung geistig und seelisch behinderter Menschen.

Für die Streitjahre 2010 und 2011 reichte die GbR am 2. November 2011 (für das Jahr 2010) bzw. am 13. Juli 2012 (für das Jahr 2011) Feststellungserklärungen ein. Für das Jahr 2010 wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 58.677,25 € erklärt, wobei ein Gewinnanteil von 43.157,11 € auf den Kläger entfiel. Für das Jahr 2011 wurde ein Gewinn von 46.693,21 € erklärt mit einem Gewinnanteil des Klägers von 32.545,16 €.

Im Rahmen der Erstellung dieser Erklärungen wurde der Kläger durch den Steuerberater der GbR jeweils nach seinen Sonderbetriebsausgaben gefragt. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, dass er diese in seinen Einkommensteuererklärungen ansetzen werde, da entsprechende Ausgaben für den Veranlagungszeitraum 2009 durch das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) ebenfalls im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt worden seien.

Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2010 erging am 3. Februar 2012 und der Feststellungsbescheid für das Jahr 2011 am 26. September 2012. Die Feststellungen erfolg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,   1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,   2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren