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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.02.2011 - 14 K 425/09

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 21/11)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sanierung eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der agB nach § 33 Abs. 1 EStG.
  2. Aufwendungen zur Sanierung eines Fertighauses die erforderlich werden, weil Zwischenwände formaldehydartig und tragende Holzbauteile mit einem schädlichen Holzschutzmittel imprägniert sind, sind nicht als agB abzugsfähig, wenn die Aufwendungen weder krankheitsbedingt oder durch eine konkrete Gesundheitsgefährdung erforderlich werden.
  3. Eine etwaige konkrete Gesundheitsgefährdung muss durch ein vor Durchführung der Sanierung von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachgewiesen werden.

Normenkette

EStG § 33

Streitjahr(e)

2008

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2012; Aktenzeichen VI R 21/11)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen für die Sanierung eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 2000 erwarben die Kläger das Wohngrundstück „X” in X, das 1973 mit einem Fertighaus der Marke Streif bebaut worden war. Die Außenfassade des Gebäudes war an der Nord-, Süd- und Ostseite mit asbesthaltigen Faserzementplatten verkleidet. Die Westseite des Hauses war mit einer Glasfront versehen. Hinter den Faserzementplatten waren als Zwischenwände Spanplatten angebracht, die formaldehydartig waren. Hinter diesen Zwischenwänden befand sich das Gefache mit den Holzständern. Diese tragenden Holzbauteile sind vom Hersteller des Fertighauses ...

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