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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.08.2010 - 11 K 245/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Spezieller Ermessensfehler bei der Haftung nach § 75 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Unternehmensübereignung wird die Beschränkung der Haftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO grds. erst in der Zwangsvollstreckung und auch dann nur auf Einwendung hin relevant.
  2. Die haftungsweise Inanspruchnahme des Betriebserwerbers ist nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens feststeht, dass kein übernommenes Vermögen mehr vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann.
  3. Der Haftungsbescheid kann im Einspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn der Betriebsübernehmer durch seinen Einspruch deutlich macht, dass er für die Steuerschuld des Veräußerers nicht einstehen will.
 

Normenkette

AO § 75 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Tatbestand

Streitig ist die Haftung der Klägerin als Betriebsübernehmerin nach § 75 Abgabenordnung (AO).

Der Ehemann der Klägerin, A, hatte seit Mai 2000 ein Transport- und Speditionsunternehmen als Handelsgeschäft betrieben, zuletzt unter derselben Anschrift wie der Klägerin. Er verfügte im Kalenderjahr 2005 über neun Lkw, die zum Teil geleast waren oder im Wege eines Mietkaufs erworben worden waren. Mehrere Lkw wurden am 8. Dezember 2005 und am 27. Dezember 2005 abgemeldet. Er hatte neun Arbeitnehmer beschäftigt. Am 4. Oktober 2005 stellte die AOK den ersten Insolvenzantrag, dieser konnte durch Zahlung abgewendet werden. Am 15. November 2005 stellte die AOK den zweiten Insolvenzantrag. Der Rechtsanwalt B wurde mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beauftragt. Ab dem 12. Januar 2006 setzte das Insolvenzgericht ihn als vorläufi...

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