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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.06.2006 - 1 K 303/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld bei automatischer Löschung als Arbeitssuchender

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Meldung als Arbeitssuchender i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist gegeben, wenn ein Kind selbst bei der Bundesagentur für Arbeit vorspricht, sich arbeitslos meldet und bekundet, die Ausbildung fortsetzen zu wollen.
  2. Der Gesetzgeber hat weder angeordnet, dass die Arbeitslosenmeldung kontinuierlich zu wiederholen ist, noch hat er den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, durch Streichungen in der Meldeliste über den Fortbestand eines Kindergeldanspruchs zu befinden. Die automatische Löschung als Arbeitssuchender führt daher nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen III R 60/06)

BFH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen III R 60/06)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für den Sohn D des Klägers in der Zeit von Mai – September 2004 vorgelegen haben.

Im November 2003 begann D eine Berufsausbildung als Tischler. Bereits 3 Monate später – im Januar 2004 – wurde das Ausbildungsverhältnis noch während der Probezeit beendet. Der Sohn sprach daraufhin Anfang Februar 2004 bei der Agentur für Arbeit vor, meldete sich arbeitslos und bekundete seine Absicht, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Zu einem daraufhin im April 2004 anberaumten Beratungsgespräch erschien er unentschuldigt nicht. Die Agentur für Arbeit löschte ihn daraufhin in der Liste der Arbeitssuchenden. Nach einem Computerausdruck der Behörde ist der Sohn dort erst wieder ab Oktober 2004 als arbeitssuchend gemeldet und nimmt seit dem an einer Fortbildungsmaßnahme teil. Am 1. April 2005 ...

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