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Niedersächsisches FG Urteil vom 15.08.2001 - 2 K 363/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste bei typischer stiller Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG muss auch bei einer typischen stillen Gesellschaft i.S.d. § 15a EStG eine gesonderte Feststellung über verrechenbare Verluste erfolgen.
  2. Nach § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB nimmt der stille Gesellschafter am Verlust „nur bis zum Betrage seiner Einlage” teil. Die Vorschrift will aber auf die Gewinnverteilung - im Streitfall: die Verlustverteilung – keinen begrenzenden Einfluss nehmen. Denn § 232 HGB betrifft die Kontenführung, während die Gewinnverteilung in § 231 HGB geregelt ist.
  3. Die über die Einlage hinausgehenden Verlustvorträge des stillen Gesellschafters sind derart zu berücksichtigen, dass spätere Gewinne des stillen Gesellschafters mit diesen Verlustvorträgen verrechnet werden und zwar schon bei Verlustverteilung nach dem Gesetz.
  4. Das negative Einlagenkonto des stillen Gesellschafters hat ebenso wie dasjenige des Kommanditisten, lediglich die Funktion eines „Merkpostens”. Die dort ausgewiesenen Verlustanteile müssen mit späteren Gewinnanteilen verrechnet werden.
 

Normenkette

EStG §§ 15a, 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.2002; Aktenzeichen VIII R 36/01)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob und in welcher Höhe ein Verlust aus einer stillen Beteiligung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin zu 1.) und ihr Ehemann (im folgenden: Ehemann) waren gemeinsam zu 100 v.H. an einer GmbH … beteiligt. Im Dezember … beteiligte sich der Ehemann überdies als stiller Gesellschafter an der GmbH mit einem Kapitalanteil von … DM. Die „Gewinn- und Verlustverteilung” (§ 5 des Gesellschaftsvertrages) sah vor, dass nach einem Vorab für die GmbH die Einlagen zu verzinsen sind und der „verbleibende Restgewinn” an...

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