Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei Verlängerung der Vertragslaufzeit
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren im Jahr der Fälligkeit um eine Laufzeit von weniger als 12 Jahren verlängert, so unterliegen die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den im Verlängerungszeitraum geleisteten Beiträgen enthalten sind, der Steuerpflicht, wenn die über den Erstvertrag hinausgehenden Vertragsbestandteile und Auswirkungen steuerlich als Neuvertrag zu würdigen sind.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 6
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Erfassung von Zinsen aus Lebensversicherungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) und hierbei insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Verlängerung der Lebensversicherungsverträge des Klägers.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte für diesen zwei Lebensversicherungen (Direktversicherung) abgeschlossen. Die erste Versicherung hatte eine Laufzeit und Beitragszahlungsdauer von 16 Jahren, für die andere Versicherung betrugen Laufzeit und Beitragszahlungsdauer 13 Jahre. Nach den Versicherungsbestimmungen waren die Versicherungssummen spätestens beim Ablauf der Versicherungsdauer, also bei beiden Verträgen im Jahr 1993 fällig, längstens bis zu diesem Zeitpunkt waren auch die Beiträge zu zahlen. Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich der Laufzeiten oder der Beitragszahlungsdauer waren nicht vorgesehen.
Auf Veranlassung des Klägers beantragte der Arbeitgeber im Jahr 1993 telefonisch über den Versicherungsagenten eine Verlängerung der Versicherungsverträge um jeweils 3 Jahre. Die Versicher...