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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.09.2011 - 4 K 207/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Herabsetzung der Einkommensteuer wegen nachträglicher Festsetzung von Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld begründet keinen Anspruch auf Herabsetzung der festgesetzten ESt.
  2. Im Verhältnis zwischen Kindergeldbescheid und ESt-Festsetzung fehlt es am Verhältnis Grundlagenbescheid-Folgebescheid.
  3. Die nachträgliche Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
 

Normenkette

AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 6

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vorliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eltern einer Tochter und eines Sohns. In dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 gewährte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) für beide Kinder einen Kinderfreibetrag. Die volljährige Tochter wurde weiter als Kind berücksichtigt, weil sie sich in Berufsausbildung befunden und ihre eigenen Einkünfte unter dem seinerzeit geltenden Grenzbetrag gelegen hatten.

Mit der am 23. August 2004 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003, bei deren Anfertigung die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgewirkt haben, wurde lediglich für den Sohn eine Anlage „Kind” eingereicht. Durch Einkommen¬steuerbescheid vom 11. November 2004 setzte das FA die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages i.H.v. 5.808 € fest. Unter dem 29. November 2004 wurde der Bescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt, weil die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen versehentlich...

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