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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.03.2007 - 2 K 574/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Praxiseinbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden. Durch den bisherigen (Praxis-)Inhaber wird der Betrieb in die Gesellschaft „teilweise für eigene Rechnung, teilweise für Rechnung eines Dritten”, nämlich des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dem Einbringenden dafür ein Entgelt zahlt. Diese „Einbringung” stellt sich als Veräußerungsvorgang dar.
  2. Die Zuzahlung, die der bisherige Einzelunternehmer von dem aufgenommenen Gesellschafter erhält, kann nicht in der Jahresbilanz des übernehmenden Gesellschafters als Anschaffungskosten angesetzt werden, weil insoweit ein Veräußerungsgewinn erzielt wird, der im Zeitpunkt seiner Realisierung zu versteuern ist.
  3. Die Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden stellt eine Veräußerung des anteiligen Betriebes des Einbringenden und eine Anschaffung durch den Zuzahlenden dar. In Höhe der Beteiligungsquote des Zuzahlenden ist die Einbringung eine Einlage für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters.
 

Normenkette

UmwStG § 24; EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen VIII R 13/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Jahr 1998 (Streitjahr) anlässlich einer Praxisbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden aufgewendeten Anschaffungskosten ausschließlich durch den Kläger oder gemeinschaftlich vom Kläger und Beigeladenen abzuschreiben sind.

Der Beigeladene betrieb eine ärztliche Einzelpraxis...

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