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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.03.2001 - 4 K 438/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Sachentscheidung trotz Verlegungsantrag; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Verhinderung eines vom Kläger noch nicht bestellten Prozessbevollmächtigten, also eines am Verfahren unbeteiligten Dritten, kann eine Terminsaufhebung nicht rechtfertigen.
  2. Eine Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anhängig, d.h. ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
 

Normenkette

ZPO § 227; FGO § 44 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.06.2002; Aktenzeichen 2 BvR 177/02)

 

Tatbestand

Der Gewinn des Klägers aus dem von ihm betriebenen Gewerbebetrieb für das Jahr 1993 wurde vom Beklagten wegen Nichtabgabe der Steuererklärung auf DM 6.000,-- geschätzt. Der Gewinnfeststellungsbescheid wurde ihm zusammen mit dem Umsatzsteuerschätzungsbescheid mit Postzustellungsurkunde am 23.06.1994 zugestellt. Am 09.08.1994 reichte der Kläger eine Steuererklärung ein, die einen Verlust für das Streitjahr von DM 56.391,-- ausweist. Nach Hinweis des Beklagten auf den Ablauf der Einspruchsfrist machte der Kläger geltend, er habe am 30.06.1994 gegen beide Schätzungsbescheide Einspruch erhoben und diese dem Beklagten per Einschreiben übersandt. Der Beklagte bestreitet, einen Einspruch des Klägers gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erhalten zu haben. In der Umsatzsteuerakte des Beklagten befinden sich zwei Einsprüche des Klägers gegen den Umsatzsteuerschätzungsbescheid 1993 vom 30.06.1994, die sich im Text unterscheiden. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Empfangsbestätigung des am 01.07.1994 eingelieferten Einschreibens des Klägers an den Beklagten enthält keine Angaben über den Inhalt der Einschreibsendung.

In der Umsatzsteuerakte des Beklagten befindet sich fer...

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