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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.10.2016 - 14 K 203/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung mit Nachlassspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Definition der AK nach § 255 Abs. 1 HGB.
  2. Zu den AK kann auch die Übernahme von Verbindlichkeiten gehören, wenn der Erwerber sie im Rahmen der Anschaffung vom Veräußerer übernimmt oder neu eingeht.
  3. Auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung können AK anfallen, weil der Erbfall und die Erbauseinandersetzung keine Einheit bilden.
  4. Bei Erbauseinandersetzung können Aufwendungen eines Miterben AK sein, wenn der Miterbe z. B. die Erbanteile aller übrigen Miterben erwirbt. Wird indes das Gemeinschaftsvermögen im Wege der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt, liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft.
  5. Bei einer Nachlassspaltung ist jeder der Nachlassteile als selbstständiges Sondervermögen anzusehen und ohne Berücksichtigung des übrigen Nachlasses entsprechend zu behandeln.
  6. Zu AK durch die Übernahme von im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung aufgenommenen Darlehen von einem Erben.
 

Normenkette

BGB §§ 1371, 1931, 1967, 2038; EGBGB Art. 235 § 1, Art. 3 Abs. 3; HGB § 255

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2018; Aktenzeichen IX R 1/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von seiner Mutter übernommenen Darlehensschulden zu Anschaffungskosten eines Grundstücks führen.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern A, B und C Erbe nach seinem im Mai 1990 verstorbenen Vater. Zum Nachlass geh...

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