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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.08.2009 - 6 K 544/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schließung von Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuer-Hilfevereins nach § 28 Abs. 3 StBerG.
  2. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuer-Hilfevereins nicht erfüllen.
  3. Zu den Pflichten eines Beratungsstellenleiters gehört auch die Beachtung der Vorschriften des StBerG.
  4. Der Leiter einer Beratungsstelle muss fachlich qualifiziert sowie persönlich geeignet und zuverlässig sein.
  5. Die Beratungsstelle eines Lohnsteuer-Hilfevereins kann geschlossen werden, wenn der Vereinsvorstand unbefugt Hilfe in Steuersachen leistet.
 

Normenkette

StBerG § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.06.2010; Aktenzeichen VII B 225/09)

BFH (Beschluss vom 17.06.2010; Aktenzeichen VII B 225/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Schließung von zwei Beratungsstellen des Klägers anordnen durfte.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Mit Wirkung zum 23. Februar 2004 wurde er unter dem Namen „V Lohnsteuerhilfeverein e.V.” von der Beklagten (der Oberfinanzdirektion Hannover – OFD –) als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Seine Tätigkeit übte der Kläger in seinen beiden Beratungsstellen in O und M aus. Alleiniger Vorstand und Leiter beider Beratungsstellen war der Rechtsanwalt R. Mit Bescheid vom 9. August 2005 widerrief die OFD die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein mit der Begründung, dass die Satzung des Vereins nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und darüber hinaus eine unzulässige Verflechtung der Vereinstätigkeit mit der Tätigkeit des Herrn R als selbstständiger Rechtsa...

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    Steuerberatungsgesetz / § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
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