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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.02.2007 - 15 K 349/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lotteriegewinn als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Handelsvertreters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Auszahlung eines Losgewinns, den eine selbstständig tätige Handelsvertreterin im Rahmen einer Wettbewerbsauslosung ihres Lieferanten erzielt hat, ist (auch ohne Entgeltcharakter) betrieblich veranlasst.
  2. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Es ist lediglich erforderlich, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.
  3. Der betriebliche Zusammenhang wird nicht dadurch gelöst, dass die statistische Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn bei 1:16.000 liegt.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1; GewStG § 7

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.09.2008; Aktenzeichen X R 25/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der im Streitjahr ausgezahlte Teilbetrag eines Gewinnes aus einer Verlosung in Höhe von 177.130 DM den Gewerbeertrag erhöht.

Die Klägerin betrieb seit dem 1. September 2000 eine Handelsvertretung mit Kosmetik des Kosmetikherstellers K.. K. verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb … waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter der K. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf 8 Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit K. in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. K. garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25. August 2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte „Traumhaus” im Wert von 500.000 DM.

Anschließend habe die Klägerin ein geeignetes Baugrundstück gesucht. Nach dessen Erwerb 2001 habe K. an sie – entsprechend dem Fortgang des Bauvorhabens – zweckgebundene Zahlungen bzw. Verrechnungen in Höhe von i...

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