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Niedersächsisches FG Urteil vom 12.12.2002 - 11 K 562/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns aus der Liquidation einer Tochter-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Liquidationsgewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die zum Untergang einer Beteiligung führt, die das gesamte Nennkapital umfasst, wird i.d.R. dann realisiert, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann.
  2. Im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation sind diese Voraussetzungen regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt. Das gilt entsprechend, wenn die Anteil im Betriebsvermögen gehalten werden.
  3. Hatte eine aufgelöste GmbH noch Verpflichtungen aus Garantieleistungen und Steuerverbindlichkeiten, so ist sie noch nicht abgewickelt.
 

Normenkette

GmbHG § 65 Abs. 2, § 73; KStG § 11 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen VIII R 7/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, die X GmbH u. Co KG, bereits im Jahr 1996 einen Gewinn aus der Liquidation einer Tochtergesellschaft erzielt hat.

Die Klägerin erwarb 1995 die Gesellschaftsanteile der Y GmbH und wies sie in der Bilanz als Betriebsvermögen aus. Die GmbH hatte 1988 den ganzen Betrieb der damals noch anders firmierenden Klägerin gepachtet. Nach den vertraglichen Bestimmungen wurden dabei die nicht zum Anlagevermögen gehörenden Aktiva und Passiva der Klägerin zum Buchwert auf die GmbH übertragen. Die GmbH verpflichtete sich, bei Ablauf des Pachtverhältnisses diese Aktiva und Passiva zum Buchwert auf die Klägerin zurückzuübertragen. Eine Kündigung des Vertrags war mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Wirtschaftsjahrs der GmbH möglich.

Am 03.06.1996 vereinbarten die Gesellschaften, das Pachtverhältnis zum 30.06....

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