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Niedersächsisches FG Urteil vom 12.11.2008 - 3 K 21/06

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 61/08)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Verhältnis von §§ 16, 34 EStG zum Halbeinkünfteverfahren

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG bei der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns.
  2. Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages für den Veräußerungsgewinn ist der nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreie Gewinn nicht zu berücksichtigen.
  3. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist vorrangig bei den voll steuerpflichtigen Einkünften (nach dem Halbeinkünfteverfahren) zu berücksichtigen.
  4. § 34 EStG i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG zielt auf eine Meistbegünstigung des Stpfl. Diese würde durch eine Aufteilung des Freibetrages beeinträchtigt werden.

Normenkette

EStG § 16; EStG § 34

Streitjahr(e)

2002

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen X R 61/08)

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Freibetrages gem. § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2002.

Der Kläger, geb. 1942, erzielte im Streitjahr bei seiner Beteiligung an der DB GbR einen Veräußerungsgewinn in Höhe von € 191.xxx,xx, da aufgrund des Ausscheidens von Gesellschaftern die bis dahin bestehende Betriebsaufspaltung endete. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Veräußerungsgewinn nach Halbeinkünfteverfahren

€ 127.xxx,xx

Steuerfreier Teil beim Halbeinkünfteverfahren

€ - 63.xxx,xx

Steuerpflichtiger Teil Halbeinkünfteverfahren

€ 63.xxx,xx

Steuerpflichtiger Teil außerhalb des Halbeinkünfteverfahrens (T€ 191 ./. T€ 127)

T€ 63

Der Beklagte hat bei der Einkommensteuerveranlagung den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von € 51.200 anteilsmäßig aufgeteilt, so dass statt eines Betrages von T€ 63 nur ein Betrag von 59,9424 v.H...

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