vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 61/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Verhältnis von §§ 16, 34 EStG zum Halbeinkünfteverfahren
Leitsatz (redaktionell)
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Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG bei der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns.
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Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages für den Veräußerungsgewinn ist der nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreie Gewinn nicht zu berücksichtigen.
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Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist vorrangig bei den voll steuerpflichtigen Einkünften (nach dem Halbeinkünfteverfahren) zu berücksichtigen.
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§ 34 EStG i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG zielt auf eine Meistbegünstigung des Stpfl. Diese würde durch eine Aufteilung des Freibetrages beeinträchtigt werden.
Normenkette
EStG § 16; EStG § 34
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
BFH (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen X R 61/08)
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung eines Freibetrages gem. § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2002.
Der Kläger, geb. 1942, erzielte im Streitjahr bei seiner Beteiligung an der DB GbR einen Veräußerungsgewinn in Höhe von € 191.xxx,xx, da aufgrund des Ausscheidens von Gesellschaftern die bis dahin bestehende Betriebsaufspaltung endete. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
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Veräußerungsgewinn nach Halbeinkünfteverfahren
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€ 127.xxx,xx
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Steuerfreier Teil beim Halbeinkünfteverfahren
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€ - 63.xxx,xx
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Steuerpflichtiger Teil Halbeinkünfteverfahren
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€ 63.xxx,xx
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Steuerpflichtiger Teil außerhalb des Halbeinkünfteverfahrens (T€ 191 ./. T€ 127)
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T€ 63
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Der Beklagte hat bei der Einkommensteuerveranlagung den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von € 51.200 anteilsmäßig aufgeteilt, so dass statt eines Betrages von T€ 63 nur ein Betrag von 59,9424 v.H...