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Niedersächsisches FG Urteil vom 12.09.1995 - XV 303/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nutzungswertbesteuerung bei ausschließlicher Selbstnutzung eines Zweifamilienhauses. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der sogenannten großen Übergangsregelung sind die Einkünfte aus einem Zweifamilienhaus auch über den Veranlagungszeitraum 1986 hinaus nach der Nutzungswertbesteuerung zu ermitteln, wenn sowohl 1986 als auch im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum Vermietungseinkünfte aus zumindest einer der Wohnungen erzielt werden. Bei ausschließlicher Selbstnutzung des Objektes kommt dagegen eine Fortsetzung der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

EStG 1990 § 52 Abs. 21 S. 2, § 21a Abs. 1 S. 3 Nrn. 1-2, § 52 Abs. 21 S. 1, § 21 Abs. 2 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

2. Der Streitwert für das Klageverfahren beträgt 5.556 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger im Rahmen der sogenannten großen Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Nutzungswertbesteuerung für das von ihnen selbstgenutzte Zweifamilienhaus beanspruchen und somit die Einkünfte durch Überschußrechnung ermitteln können.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger sind Eigentümer eines 1985 fertiggestellten Zweifamilienhauses. Die im Dachgeschoß belegene Wohnung wurde vom 1. November 1985 bis 30. September 1986 an ihren berufstätigen Sohn vermietet. Seit dem 1. Oktober 1986 nutzen die Kläger beide Wohnungen ihres Zweifamilienhauses selbst.

In ihren Einkommensteuererklärungen 1986 bis 1990 ermittelten die Kläger die Einkünfte aus dem zunächst teilvermieteten und später nur noch selbstgenutzten Zweifamilienhaus durch Einnahme-Überschußrechnung. Das Finanzamt (FA) folgte dem bis zum Veranlagungszeitraum 1989, gewährte im Streitjahr 1990 jedoch nur noc...

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